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DRK - Zentren für Gesundheit und Familie

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Fragen und Antworten

Anspruch. Wie oft habe ich Anspruch auf eine Mutter-Kind-Kur?

Alle 4 Jahre haben Erziehende Anspruch auf eine Kur, wenn die medizinischen und/oder psychosozialen Voraussetzungen vorliegen. Ist eine Kur vorzeitig begründet, kann auch vor Ablauf der 4-Jahres-Frist ein Antrag gestellt werden.

Kann ich als Vater eine Vater-Kind-Maßnahme durchführen?

Auch Männer in Familienverantwortung können eine Vater-Kind-Kur beantragen. In unseren Einrichtungen in Plön und auf Pellworm nehmen wir zu bestimmten Terminen auch Väter mit ihren Kindern auf.

Haben ALG-Empfänger Anspruch auf eine Mutter-Kind-Kur?

Auch Bezieherinnen von ALG haben uneingeschränkten Anspruch auf eine Mutter-Kind-Kur. Im Einzelfall kann auch die tägliche Zuzahlung reduziert werden oder ganz entfallen.

Attest. Benötige ich ein ärztliches Attest?

Bitte lassen Sie für sich und jedes einzelne Kind jeweils ein Attest ausfüllen. Je ausführlicher die Atteste ausgefüllt sind, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Krankenkasse die Kosten übernimmt. Die erforderlichen Attest-Formulare sind in der ärztlichen Praxis-Software hinterlegt und können vom Arzt direkt bearbeitet werden. Mehr dazu unter Ihr Weg zur Kur – Schritte zur Kur.

Aufenthaltsdauer. Wie lange dauert der Kuraufenthalt?

In der Regel dauern die Kuren 3 Wochen. Sofern es medizinisch erforderlich ist, kann die Krankenkasse einer Kurverlängerung zustimmen. Die Verlängerung kann nur von den Ärzten der Kurklinik beantragt werden.

Kinder. Kann ich mehrere meiner Kinder mitnehmen?

Kinder (von 12 Monaten in Plön/ 18 Monaten auf Pellworm und Amrum bis zu 12 Jahren, in Ausnahmefällen bis zu 14 Jahren), die zu Hause nicht betreut werden können, können an der Maßnahme teilnehmen.

Kosten. Wer übernimmt die Kosten der Vorsorgemaßnahme?

Alle gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, die vollen Kosten (ausgenommen der gesetzlichen Zuzahlung) für eine medizinisch notwendige Mutter- bzw. Vater-Kind-Kur zu übernehmen. Die gesetzlich geregelte Zuzahlung (Eigenanteil) beträgt 10 Euro pro Kalendertag.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Reduzierung des Eigenanteils bzw. eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht bei Ihrer Krankenkasse beantragen: Die Selbstbeteiligung bei Zuzahlungen für Medikamente und Heilmittel darf gesetzlich nicht über 2% des Bruttoeinkommens liegen. Den erforderlichen Befreiungsantrag erhalten Sie direkt bei Ihrer Krankenkasse. Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre ist keine Zuzahlung zu leisten.

Die privaten Krankenkassen beteiligen sich abhängig vom Versicherungsumfang an den Kosten der Kurmaßnahme. Nehmen Sie ggf. vorab Kontakt zu Ihrer PKV auf, um die Höhe des Zuschusses zu erfragen. Die DRK-Zentren sind als beihilfefähig anerkannt!

Wer übernimmt die Fahrtkosten?

Die Krankenkassen übernehmen die Reisekosten, abzüglich der gesetzlichen Eigenbeteiligung. Die gesetzliche Zuzahlung für die Fahrt beträgt zwischen 5 und 10 Euro pro Person und Fahrt.

Die Kosten des Gepäcktransports werden von der Krankenkasse nicht übernommen.

Urlaub. Muss ich Urlaubstage für die Kur nehmen?

Werden die Kosten der stationären medizinischen Maßnahme von einem Sozialleistungs-träger übernommen (z. B. von der Krankenkasse) hat der Arbeitgeber Lohnfortzahlung zu leisten. Urlaubstage dürfen nicht angerechnet werden. Schulkinder sollten von der Schule befreit werden. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber und die zuständigen Lehrer.

Wunsch- und Wahlrecht. Kann ich auf die Auswahl der Kurklinik Einfluss nehmen?

Bei Bewilligung einer stationären Maßnahme kann die/der Versicherte nicht völlig selbständig die Einrichtung festlegen; vielmehr bestimmt die Krankenkasse die Einrichtung sowie den Zeitpunkt und den Umfang der Maßnahme.

Die Krankenkasse darf die Auswahl aber nicht nach Belieben treffen, sondern ist daran gebunden, ihr Ermessen pflichtgemäß auszuüben, d. h. sie muss gemäß den in den §§ 23 (Vorsorge) und 40 SGB V (Rehabilitation) und weiteren Vorgaben des Sozialgesetzbuches genannten Ermessensgesichtspunkten und auch das Wunsch- und Wahlrecht nach § 9 SGB IX beachten und miteinander abwägen.

Mit dem „Wunsch- und Wahlrecht“ haben Versicherte das Recht zur Mitsprache bei der Auswahl einer für sie und ihre Kinder geeigneten Vorsorge-Einrichtung. Zu den sogenannten "berechtigten Wünschen" von Müttern und Vätern bei der Wahl einer geeigneten Kurklinik gehören u.a. die Berücksichtigung von Schwerpunktmaßnahmen bei speziellen Erkrankungen, z. B. Epilepsie oder Trauerbewältigung, spezielle Therapieangebote oder besondere Angebote der Kinderbetreuung. Auch die Größe der Klinik sowie die Entfernung vom Wohnort soll auf Wunsch Berücksichtigung finden.

Unsere Beratungsstelle berät und unterstützt Sie gern kostenfrei bei Ihren Fragen.

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Wir beraten Sie gern!
 

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DRK-Zentren für Gesundheit und Familie
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Unser Qualitätsversprechen

… lösen wir in der täglichen Arbeit mit unseren großen und kleinen PatientInnen ein.

Die DRK-Zentren für Gesundheit und Familie sind

  • Vorsorgeeinrichtungen nach § 24 SGB V, Versorgungsvertrag nach § 111a
  • anerkannte Einrichtungen des Müttergenesungswerkes (MGW)
  • zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2015

 

Mehr zu unserem Qualitätsmanagement

Mehr zum Hinweisgeberschutz-Gesetz

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Beratung & Reservierung

Unsere Beratungsstelle der DRK-Kur und Reha gGmbH in Kiel

  • berät Sie bei der Auswahl der geeigneten Klinik
  • unterstützt Sie bei der Beantragung Ihrer Kur
  • beantwortet gern Ihre Fragen zur Mutter-/Vater-Kind-Kur

Susann Döring-Knutzen & Maren Claussen

belegungsdisposition-zgf@drk-sh.de

Telefonsprechzeiten

Mo - Do von 9 - 12 Uhr und 13.30 - 16 Uhr / Fr von 9 - 13 Uhr

0431 / 5707-530  oder 04522 / 804-250

          Free 0800 / 664 56 91

 

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